Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz trat am 01.03.2020 in Kraft. Dieses beinhaltet das sogenannte „beschleunigte Fachkräfteverfahren“ gemäß § 81a AufenthG.
Was ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren?
Die Einreise von Fachkräften soll hierdurch beschleunigt werden. Der Arbeitgeber kann in Vollmacht für die im Ausland lebende Fachkraft ein beschleunigtes Verfahren einleiten, welches die Dauer des Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des Visums deutlich verkürzt. Die Ausländerbehörde agiert dabei als zentrale Verfahrensmittlerin.
Wer ist zuständig?
Die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens richtet sich gemäß § 31a Absatz 4 AufenthV nach dem Ort der Betriebsstätte, in der der Ausländer eingesetzt werden soll.
Welche Kosten entstehen?
Für die im Ausland lebende Fachkraft fallen Gebühren in Höhe von 411,00 EUR an. Diese umfasst alle Beratungs-, Koordinierungs- und Prüfungsleistungen der Ausländerbehörde.
In den Verfahren für die berufliche Anerkennung und die Ausstellung einer eventuell erforderlichen Berufsausübungserlaubnis sowie bei der Auslandsvertretung anfallende Gebühren und die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Echtheitsprüfungen, das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien u. ä. sind in der Gebühr nicht enthalten.
Informationen zum Ablauf des beschleunigten Verfahrens
- Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde muss eine Vereinbarung geschlossen werden, die u. a. Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, Auslandsvertretung) sowie eine Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten und Fristen beinhaltet.
- Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber, unterstützt ihn, das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation der Fachkraft durchzuführen, holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft die ausländerrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter Fristen entscheiden.
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung, die sie dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet. Diese bucht anschließend einen Termin bei der Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.
- Nachdem der vollständige Visumantrag von der Fachkraft gestellt wurde, wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen über diesen entschieden.
- Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehegatten sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.
Weitere Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz und dem beschleunigten Fachkräfteverfahren finden Sie im Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland (www.make-it-in-germany.com).
Sie sind Arbeitgeber und möchten für eine Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren durchführen?
Dann schicken Sie uns bitte eine E-Mail mit folgenden Unterlagen an feg@singen.de:
- konkretes Arbeitsplatzangebot (Formular „Erklärung zur Beschäftigung“)
- Farbkopie des Nationalpasses des Ausländers
- Ggf. Kopie des Ausbildungsnachweises des Ausländers in Originalsprache und in deutscher Übersetzung (Bestellter oder beeidigter Dolmetscher oder Übersetzer)
- Ggf. Kopie des Studienabschlusses des Ausländers in Originalsprache und in deutscher Übersetzung (Bestellter oder beeidigter Dolmetscher oder Übersetzer)
- Bei Ausbildung: Kopie der Schulzeugnisse des Ausländers in Originalsprache und in deutscher Übersetzung (Bestellter oder beeidigter Dolmetscher oder Übersetzer)
- Ggf. lückenlose tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungs- und Weiterbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten von Beginn der Ausbildung bis heute in deutscher Sprache
- sonstige Befähigungsnachweise (soweit vorhanden) in Originalsprache und in deutscher Übersetzung (Bestellter oder beeidigter Dolmetscher oder Übersetzer)
Die oben aufgeführte Aufstellung ist nicht abschließend. Sie dient zur Klärung, ob ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren überhaupt zu empfehlen wäre. Nach Eingang der Unterlagen setzen wir uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung.